Schnitt-Druck-Falz Spezialmaschinen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

2. Das Vertragsverhältnis zwischen SDF und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen widersprechende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des jeweiligen Vertrags- partners wird ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht anerkannt, es sei denn, SDF hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn SDF in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners eine Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch bei künftigen Verträgen zwischen SDF und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen

1. Vertragsangebote durch SDF sind unteilbar und, soweit sie nicht befristet sind oder sich aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, freibleibend.

2. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.

3. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen Angebote von SDF nur Aufforderungen an den Kunden dar, definitive Vertragsangebote zu unterbreiten (inventatio ad offerendum). SDF ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von drei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an seine Vertragserklärungen gebunden.

4. An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Beschreibungen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich SDF Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von SDF nicht weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von SDF sind die Unterlagen ohne Zurückbehaltung von Kopien zurückzugeben.

5. Alle Vereinbarungen, die zwischen SDF und dem Kunden getroffen worden, sind schriftlich zu dokumentieren.

6. Auf die Rechtswirksamkeit von Angaben, die mit Angestellten von SDF ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung von SDF vertrauen.

§ 3 Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SDF maßgebend.

2. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden erlangen erst Gültigkeit, wenn sie von SDF schriftlich bestätigt werden.

3. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

4. Aufgrund der betrieblichen Verhältnisse des Kunden etwa notwendig werdende Schutzmaßnahmen haben seitens des Bestellers zu erfolgen. Sie sind im Lieferumfang nicht enthalten. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung und Inbetriebnahme durch SDF erfolgt.

5. Fundamente, Energie- und Versorgungs-leitungen, Absaugungen, Trag- und Stütz-konstruktionen sowie Anstriche werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen vereinbart worden ist.

6. Mangels entgegenstehender Vereinbarungen
ist SDF zu T eillieferungen und T eilleistungen berechtigt.

§ 4 Preise, Preisänderungen

1. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise von SDF “ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Transportversicherung, Abladen, Montage sowie Inbetriebnahme.

2. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe ist in den Preisen von SDF nicht enthalten. Sie wird in der Auftragsbestätigung und Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zusätzlich
zum Kaufpreis bzw. Werklohn zu zahlen.

3. Das Abladen der Liefergegenstände sowie der Transport von der Abladestelle zur Verwendungs- stelle ist Sache des Bestellers.

4. Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

5. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise von SDF. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %‚ ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zu rückzutreten.

§ 5 Zahlung und Zahlungsmodalitäten

1. Zahlungen sind vom Kunden, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart worden ist, in Euro innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
Andere Zahlungsarten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die hierdurch auf beiden Seiten entstehenden Kosten trägt der Besteller; sie sind sofort fällig.
Wechsel und Schecks werden von SDF nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und
nur erfüllungshalber angenommen.

2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SDF anerkannt sind. Wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3. SDF ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4. Falls SDF Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht einlöst wird oder der Besteller seine Zahlungen einstellt, ist SDF berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. SDF ist in diesem Fall ebenfalls berechtigt, weitere Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung in voller Höhe des Auftragswertes unter Anrechnung bereits erbrachter Teilleistungen zu verlangen.

5. Stellt der Besteller seine Zahlung endgültig ein und/oder wird ein lnsolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, ist SDF auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

6. SDF ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. SDF wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SDF berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

7. Die von SDF in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit auf das Jahr mit 6  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

§ 6 Schadenersatzpflicht des Kunden

Steht SDF nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadenersatzanspruch anstatt der Leistung gegen den Kunden zu, beläuft sich dieser - ohne Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch SDF- pauschal auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 7 Lieferzeit

1. Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Belieferung an SDF selbst.

2. Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung von SDF setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

3. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die SDF nicht zu vertreten hat und zwar auch dann, wenn sie im Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand SDF verlassen hat oder die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Werden Versand oder Abnahme der Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft, die hierdurch entstehenden Kosten berechnet.

5. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen unter Berücksichtigung einer Verlängerung nach den Absätzen 2 und 3 berechtigen den Kunden zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst dann, wenn er SDF zuvor schriftlich eine angemessene, mindestens 20 Tage betragene Nachfrist gesetzt hat.

6. Sind Liefertermine fix vereinbart und zugleich die Zahlung eines bestimmten Betrages durch SDF für den Fall einer von SDF zu vertretenden Überschreitung des Liefertermins (Pönale) vereinbart worden, sind mit der Zahlung bzw. Verrechnung der Pönale mit dem Restkaufpreis zugleich sämtliche Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung SDF gegenüber abgegolten.

§ 8 Lieferung / Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk“ vereinbart.

2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden bzw. an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport über eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter von SDF erfolgt. Sofern der Kunde dies wünscht, wird SDF die Ware durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 9 Rügeobliegenheit

1. Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von drei Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von drei Werktagen ab Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

2. Abweichungen in der Ausführung, den Farben, Maßen der gekauften Ware, berechtigen den
Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewähr- leistungsansprüchen, soweit der Wert der gekauften Ware oder deren Tauglichkeit zu dem allgemeinen oder vertraglich festgelegten Gebrauch nur unerheblich gemindert wird.

§ 10 Gewährleistung

1. Unbeschadet von Schadensersatzansprüchen des Kunden unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Paragraphen leistet SDF für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung der gelieferten Ware oder durch Lieferung durch Ersatzware.

2. Mangelbehaftete Ware darf nur nach vorheriger Zustimmung an SDF zurückgesandt werden. Bei einer Rücksendung der Ware ohne vorherige Zustimmung von SDF ist SDF berechtigt, deren Annahme zu verweigern.

3. Im Falle der Nacherfüllung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen des Kunden unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Paragraphen beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungs-ansprüche des Kunden bei neuen Sachen ab Ablieferung der Ware ein Jahr, soweit die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. Wird die Ablieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, tritt an die Stelle der Ablieferung die Meldung der Versandbereitschaft.

5. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, SDF hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen.

§ 11 Haftung

1. Die Haftung ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die SDF oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SDF nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweck wesentlichen Pflichten.

2. Haftet SDF wegen leicht fahrlässigen Pflicht- verletzungen, ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluß oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzu

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentums- vorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller SDF gegenwärtig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche im Eigentum von SDF. Entstehen vor der voll- ständigen Tilgung der gegenwärtigen Forder-ungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden weitere Ansprüche zugunsten von SDF, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn auch diese Ansprüche vollständig getilgt sind.

2. Der Besteller ist verpflichtet, SDF Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den Fällen der nachfolgenden Ziffern - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Dem Besteller ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die die Rechte von SDF beeinträchtigen können.

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungs- gemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an SDF abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus dessen Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Abnehmern tritt der Besteller hiermit an SDF ab. SDF nimmt die Abtretung hiermit an.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser unentgeltlich für SDF vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht SDF gehörenden Waren steht SDF der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen- wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung zu.

5. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an einer neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass er SDF im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten und vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für SDF verwahrt.

6. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehalts gegenstände, die zusammen mit anderen Werten wieder veräußert worden sind.

7. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestand- teile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütungen mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek an SDF ab.

8. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus seiner Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an SDF ab.

9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Kunde SDF unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SDF die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den SDF entstandenen Ausfall.

10. SDF ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 % der Summe der offenen Forderungen liegt.

§ 13 Erfüllungsort

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen Monheim.

§ 14 Gerichtsstand

1. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von SDF ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

2. Es bleibt SDF jedoch vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den Besteller ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.

§ 15 Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen SDF und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN- Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenverkauf (CISG) Anwendung.

§ 16 Datenschutz

SDF weist gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten in Dateien gespeichert werden.

§ 17 Allgemeines

1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen SDF und dem Besteller nicht berührt.

SDF Schnitt-Druck-Falz Spezialmaschinen GmbH, Poststr. 45, 40764 Langenfeld, Tel.: +49 (0) 2173 39946-0
Webdesign Düsseldorf … made by eyelikeit - visual solutions